Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 14 aufgeführten Dokumente. Die Dokumente sind vom Nachweispflichtigen vorzulegen

1. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 1 und 2 der Biokraftstoffquotenstelle und

2. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 3 dem Hauptzollamt.