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Kapitel 2 - Verfahren

  • § 9 Erteilungsverfahren
  • § 10 Erteilung, Befristung und Entzug einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
  • § 11 Überprüfung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers
  • § 12 Untersuchung von Amts wegen
  • § 13 Gültigkeitsdauer, Verlängerung
  • § 14 Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung
  • § 15 Gleichwertigkeit und Abweichungen
Binnenschiffsuntersuchungsordnung
(Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt - BinSchUO)

§ 12 Untersuchung von Amts wegen

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Untersuchungen von Amts wegen nach Maßgabe des Anhangs II § 2.11 anordnen.

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