Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4: die Bundeswasserstraßen nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung;

2. Fahrzeuge: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe;

3. Binnenschifffahrtsfunk: Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst:

    a) Schiff - Schiff,

    b) Nautische Information,

    c) Schiff - Hafenbehörde,

    d) Funkverkehr an Bord,

    e) Öffentlicher Nachrichtenaustausch;

4. Funkanlage: Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen;

5. Regionale Vereinbarung: die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213);

6. Handbuch Binnenschifffahrtsfunk: das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung;

7. Landfunkstelle: ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks;

8. Schiffsfunkstelle: mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist.