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Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen

  • § 4 Genehmigung
  • § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
  • § 6 Genehmigungsvoraussetzungen
  • § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen
  • § 8 Teilgenehmigung
  • § 8a Zulassung vorzeitigen Beginns
  • § 9 Vorbescheid
  • § 10 Genehmigungsverfahren
  • § 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
  • § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung
  • § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen
  • § 14 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen
  • § 14a Vereinfachte Klageerhebung
  • § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
  • § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
  • § 16a Störfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
  • § 17 Nachträgliche Anordnungen
  • § 18 Erlöschen der Genehmigung
  • § 19 Vereinfachtes Verfahren
  • § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung
  • § 21 Widerruf der Genehmigung
Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - BImSchG)

§ 14a Vereinfachte Klageerhebung

Der Antragsteller kann eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben, wenn über seinen Widerspruch nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung nicht entschieden ist, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

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