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Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

  • § 1 Feststellung des Haushaltsplans
  • § 2 Bedeutung des Haushaltsplans
  • § 3 Wirkungen des Haushaltsplans
  • § 4 Haushaltsjahr
  • § 5 Allgemeine Verwaltungsvorschriften, vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung
  • § 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
  • § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
  • § 8 Grundsatz der Gesamtdeckung
  • § 9 Beauftragter für den Haushalt
  • § 10 Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates
  • § 10a Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten
Bundeshaushaltsordnung (BHO)

§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

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