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Siebter Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 13 Auflösung der Sonderkonten
§ 14 Nachfolge
Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (BGSVVermG)
§ 14 Nachfolge
Befugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte Aufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und deren Geschäftsführers gehen auf den Präsidenten des Bundesversicherungsamtes über.