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Abschnitt 4 - Organisation und Zuständigkeiten

  • § 57 Bundespolizeibehörden
  • § 58 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
  • § 59 Verbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung
  • § 60 Einsatz von Hubschraubern
  • § 61 Grenzübergangsstellen, Grenzerlaubnis
  • § 62 Unterstützungspflichten
  • § 63 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte
  • § 64 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder sowie von Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei
  • § 65 Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich eines Landes oder Tätigkeiten in anderen Staaten
  • § 66 Amtshandlungen von Beamten der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei
  • § 67 Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
  • § 68 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung
Bundespolizeigesetz
(Gesetz über die Bundespolizei - BPolG)

§ 68 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung

Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen

1. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen,

2. sonstige Aufgaben nach § 2.

Nimmt die Zollverwaltung Aufgaben nach Satz 1 wahr, gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.

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