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Abschnitt 5 - Gleichstellungsbeauftragte, Stellvertreterin und Vertrauensfrau

  • § 19 Wahl, Verordnungsermächtigung
  • § 20 Bestellung
  • § 21 Anfechtung der Wahl
  • § 22 Vorzeitiges Ausscheiden
  • § 23 Zusammenlegung, Aufspaltung und Eingliederung
  • § 24 Rechtsstellung
  • § 25 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten
  • § 26 Aufgaben der Stellvertreterin und der Vertrauensfrau
  • § 27 Beteiligung und Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten
  • § 28 Schutzrechte
  • § 29 Ausstattung
  • § 30 Zusammenarbeit und Information
  • § 31 Verschwiegenheitspflicht
  • § 32 Form der Mitwirkung und Stufenbeteiligung
  • § 33 Einspruchsrecht und Einspruchsverfahren
  • § 34 Gerichtliches Verfahren
  • § 35 Fragerecht
  • § 36 Interministerieller Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten
Bundesgleichstellungsgesetz
(Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes - BGleiG)

§ 31 Verschwiegenheitspflicht

Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Vertrauensfrauen sind hinsichtlich persönlicher Verhältnisse der Beschäftigten und anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung sowie über die Zeit ihrer Bestellung hinaus zum Stillschweigen verpflichtet.

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