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Abschnitt 2 - Sachen und Tiere

  • § 90 Begriff der Sache
  • § 90a Tiere
  • § 91 Vertretbare Sachen
  • § 92 Verbrauchbare Sachen
  • § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
  • § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
  • § 95 Nur vorübergehender Zweck
  • § 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
  • § 97 Zubehör
  • § 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
  • § 99 Früchte
  • § 100 Nutzungen
  • § 101 Verteilung der Früchte
  • § 102 Ersatz der Gewinnungskosten
  • § 103 Verteilung der Lasten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 90a Tiere

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

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