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Titel 1 - Inhalt des Eigentums

  • § 903 Befugnisse des Eigentümers
  • § 904 Notstand
  • § 905 Begrenzung des Eigentums
  • § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe
  • § 907 Gefahr drohende Anlagen
  • § 908 Drohender Gebäudeeinsturz
  • § 909 Vertiefung
  • § 910 Überhang
  • § 911 Überfall
  • § 912 Überbau; Duldungspflicht
  • § 913 Zahlung der Überbaurente
  • § 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
  • § 915 Abkauf
  • § 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
  • § 917 Notweg
  • § 918 Ausschluss des Notwegrechts
  • § 919 Grenzabmarkung
  • § 920 Grenzverwirrung
  • § 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
  • § 922 Art der Benutzung und Unterhaltung
  • § 923 Grenzbaum
  • § 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 904 Notstand

Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

Relevante Schemata

  • Schema zur Aggressivnotstandshilfe, § 904 BGB
  • Aggressivnotstand, § 904 BGB

Relevante Definitionen

  • Gefahr
  • Gegenwärtigkeit der Gefahr

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