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Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung

  • § 812 Herausgabeanspruch
  • § 813 Erfüllung trotz Einrede
  • § 814 Kenntnis der Nichtschuld
  • § 815 Nichteintritt des Erfolgs
  • § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten
  • § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
  • § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs
  • § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
  • § 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
  • § 821 Einrede der Bereicherung
  • § 822 Herausgabepflicht Dritter
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 821 Einrede der Bereicherung

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

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