• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Titel 17 - Gemeinschaft

  • § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen
  • § 742 Gleiche Anteile
  • § 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
  • § 744 Gemeinschaftliche Verwaltung
  • § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
  • § 746 Wirkung gegen Sondernachfolger
  • § 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
  • § 748 Lasten- und Kostentragung
  • § 749 Aufhebungsanspruch
  • § 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
  • § 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
  • § 752 Teilung in Natur
  • § 753 Teilung durch Verkauf
  • § 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
  • § 755 Berichtigung einer Gesamtschuld
  • § 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld
  • § 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
  • § 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber

Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de