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Untertitel 4 - Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen

  • § 651a Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
  • § 651b Abgrenzung zur Vermittlung
  • § 651c Verbundene Online-Buchungsverfahren
  • § 651d Informationspflichten; Vertragsinhalt
  • § 651e Vertragsübertragung
  • § 651f Änderungsvorbehalte; Preissenkung
  • § 651g Erhebliche Vertragsänderungen
  • § 651h Rücktritt vor Reisebeginn
  • § 651i Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
  • § 651j Verjährung
  • § 651k Abhilfe
  • § 651l Kündigung
  • § 651m Minderung
  • § 651n Schadensersatz
  • § 651o Mängelanzeige durch den Reisenden
  • § 651p Zulässige Haftungsbeschränkung; Anrechnung
  • § 651q Beistandspflicht des Reiseveranstalters
  • § 651r Insolvenzsicherung; Sicherungsschein
  • § 651s Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter
  • § 651t Vorauszahlungen
  • § 651u Gastschulaufenthalte
  • § 651v Reisevermittlung
  • § 651w Vermittlung verbundener Reiseleistungen
  • § 651x Haftung für Buchungsfehler
  • § 651y Abweichende Vereinbarungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 651o Mängelanzeige durch den Reisenden

(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.

(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,

    1. die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder

    2. nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.

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