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Untertitel 1 - Dienstvertrag

  • § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
  • § 611a Arbeitsvertrag
  • § 611b (weggefallen)
  • § 612 Vergütung
  • § 612a Maßregelungsverbot
  • § 613 Unübertragbarkeit
  • § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
  • § 614 Fälligkeit der Vergütung
  • § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
  • § 616 Vorübergehende Verhinderung
  • § 617 Pflicht zur Krankenfürsorge
  • § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
  • § 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
  • § 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
  • § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses
  • § 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
  • § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
  • § 623 Schriftform der Kündigung
  • § 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
  • § 625 Stillschweigende Verlängerung
  • § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  • § 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
  • § 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
  • § 629 Freizeit zur Stellungssuche
  • § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 612 Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

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