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Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften

  • § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
  • § 434 Sachmangel
  • § 435 Rechtsmangel
  • § 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken
  • § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
  • § 438 Verjährung der Mängelansprüche
  • § 439 Nacherfüllung
  • § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
  • § 441 Minderung
  • § 442 Kenntnis des Käufers
  • § 443 Garantie
  • § 444 Haftungsausschluss
  • § 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
  • § 445a Rückgriff des Verkäufers
  • § 445b Verjährung von Rückgriffsansprüchen
  • § 446 Gefahr- und Lastenübergang
  • § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf
  • § 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
  • § 449 Eigentumsvorbehalt
  • § 450 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
  • § 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
  • § 452 Schiffskauf
  • § 453 Rechtskauf
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 435 Rechtsmangel

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

Relevante Definitionen

  • Rechtsmangel

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