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Titel 3 - Aufrechnung

  • § 387 Voraussetzungen
  • § 388 Erklärung der Aufrechnung
  • § 389 Wirkung der Aufrechnung
  • § 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
  • § 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
  • § 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
  • § 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
  • § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
  • § 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
  • § 396 Mehrheit von Forderungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 389 Wirkung der Aufrechnung

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

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