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Abschnitt 9 - Erbschaftskauf

  • § 2371 Form
  • § 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile
  • § 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile
  • § 2374 Herausgabepflicht
  • § 2375 Ersatzpflicht
  • § 2376 Haftung des Verkäufers
  • § 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
  • § 2378 Nachlassverbindlichkeiten
  • § 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf
  • § 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
  • § 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
  • § 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
  • § 2383 Umfang der Haftung des Käufers
  • § 2384 Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
  • § 2385 Anwendung auf ähnliche Verträge
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2378 Nachlassverbindlichkeiten

(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.

(2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.

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