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Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

  • § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
  • § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
  • § 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
  • § 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
  • § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
  • § 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
  • § 209 Wirkung der Hemmung
  • § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
  • § 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen
  • § 212 Neubeginn der Verjährung
  • § 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 209 Wirkung der Hemmung

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

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