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Titel 1 - Allgemeine Vorschriften

  • § 2064 Persönliche Errichtung
  • § 2065 Bestimmung durch Dritte
  • § 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers
  • § 2067 Verwandte des Erblassers
  • § 2068 Kinder des Erblassers
  • § 2069 Abkömmlinge des Erblassers
  • § 2070 Abkömmlinge eines Dritten
  • § 2071 Personengruppe
  • § 2072 Die Armen
  • § 2073 Mehrdeutige Bezeichnung
  • § 2074 Aufschiebende Bedingung
  • § 2075 Auflösende Bedingung
  • § 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten
  • § 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
  • § 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
  • § 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
  • § 2080 Anfechtungsberechtigte
  • § 2081 Anfechtungserklärung
  • § 2082 Anfechtungsfrist
  • § 2083 Anfechtbarkeitseinrede
  • § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
  • § 2085 Teilweise Unwirksamkeit
  • § 2086 Ergänzungsvorbehalt
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2067 Verwandte des Erblassers

Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.

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