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Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

  • § 1993 Inventarerrichtung
  • § 1994 Inventarfrist
  • § 1995 Dauer der Frist
  • § 1996 Bestimmung einer neuen Frist
  • § 1997 Hemmung des Fristablaufs
  • § 1998 Tod des Erben vor Fristablauf
  • § 1999 Mitteilung an das Gericht
  • § 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung
  • § 2001 Inhalt des Inventars
  • § 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben
  • § 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars
  • § 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
  • § 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
  • § 2006 Eidesstattliche Versicherung
  • § 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen
  • § 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
  • § 2009 Wirkung der Inventarerrichtung
  • § 2010 Einsicht des Inventars
  • § 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
  • § 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
  • § 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar

Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.

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