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Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung

  • § 194 Gegenstand der Verjährung
  • § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
  • § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
  • § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
  • § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge
  • § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
  • § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
  • § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
  • § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Relevante Definitionen

  • Verjährung

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