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Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

  • § 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
  • § 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
  • § 1944 Ausschlagungsfrist
  • § 1945 Form der Ausschlagung
  • § 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
  • § 1947 Bedingung und Zeitbestimmung
  • § 1948 Mehrere Berufungsgründe
  • § 1949 Irrtum über den Berufungsgrund
  • § 1950 Teilannahme; Teilausschlagung
  • § 1951 Mehrere Erbteile
  • § 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
  • § 1953 Wirkung der Ausschlagung
  • § 1954 Anfechtungsfrist
  • § 1955 Form der Anfechtung
  • § 1956 Anfechtung der Fristversäumung
  • § 1957 Wirkung der Anfechtung
  • § 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
  • § 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung
  • § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
  • § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag
  • § 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts
  • § 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben
  • § 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
  • § 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
  • § 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1949 Irrtum über den Berufungsgrund

(1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war.

(2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind.

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