• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Abschnitt 1 - Erbfolge

  • § 1922 Gesamtrechtsnachfolge
  • § 1923 Erbfähigkeit
  • § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
  • § 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
  • § 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung
  • § 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
  • § 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung
  • § 1929 Fernere Ordnungen
  • § 1930 Rangfolge der Ordnungen
  • § 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
  • § 1932 Voraus des Ehegatten
  • § 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts
  • § 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten
  • § 1935 Folgen der Erbteilserhöhung
  • § 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates
  • § 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
  • § 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung
  • § 1939 Vermächtnis
  • § 1940 Auflage
  • § 1941 Erbvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de