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Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger

  • § 1741 Zulässigkeit der Annahme
  • § 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
  • § 1743 Mindestalter
  • § 1744 Probezeit
  • § 1745 Verbot der Annahme
  • § 1746 Einwilligung des Kindes
  • § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes
  • § 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
  • § 1749 Einwilligung des Ehegatten
  • § 1750 Einwilligungserklärung
  • § 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
  • § 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag
  • § 1753 Annahme nach dem Tode
  • § 1754 Wirkung der Annahme
  • § 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
  • § 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
  • § 1757 Name des Kindes
  • § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
  • § 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
  • § 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
  • § 1761 Aufhebungshindernisse
  • § 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
  • § 1763 Aufhebung von Amts wegen
  • § 1764 Wirkung der Aufhebung
  • § 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung
  • § 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag

(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.

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