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Unterkapitel 3 - Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten

  • § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
  • § 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
  • § 1452 Ersetzung der Zustimmung
  • § 1453 Verfügung ohne Einwilligung
  • § 1454 Notverwaltungsrecht
  • § 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
  • § 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft
  • § 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
  • § 1458 (weggefallen)
  • § 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
  • § 1460 Haftung des Gesamtguts
  • § 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
  • § 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
  • § 1463 Haftung im Innenverhältnis
  • § 1464 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
  • § 1465 Prozesskosten
  • § 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
  • § 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
  • § 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
  • § 1469 Aufhebungsantrag
  • § 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft

Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt.

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