Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:

1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis 67, § 31),

2. Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31),

3. Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31).