(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

    1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

    2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

    1. Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,

    2. Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen,

    3. Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen,

    4. Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel,

    5. Herstellen von Betonfertigteilen und Betonwaren,

    6. Entschalen, Behandeln, Transportieren und Lagern von Betonfertigteilen und Betonwaren,

    7. Ausbessern von Betonfertigteilen und Betonwaren,

    8. Gestalten und Behandeln von Oberflächen,

    9. Einbauen von Betonfertigteilen und Betonwaren sowie

    10. Herstellen von Spannbetonfertigteilen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

    3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

    4. Umweltschutz,

    5. Umgehen mit Gefahrstoffen,

    6. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

    7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

    8. Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen sowie

    9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kundenorientierung.