(1) Eine erneute amtliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes ist vorzunehmen, wenn 1. ein höchstbeanspruchtes Teil nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes ausgetauscht und dabei eine Nacharbeit vorgenommen worden ist oder 2. an einem höchstbeanspruchten Teil eines Prüfgegenstandes a) die Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 verändert oder b) materialschwächende oder -verändernde Arbeiten vorgenommen worden sind.
(2) Ergibt sich anlässlich der Prüfung nach Absatz 1 einer der in Anlage I Nr. 1.1 oder 1.3 angeführten Mängel, ist § 4 entsprechend anzuwenden.