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Abschnitt 2 - Prüfung und Zulassung

  • § 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller
  • § 4 Ausnahmen von der Beschusspflicht
  • § 5 Beschussprüfung
  • § 6 Prüfzeichen
  • § 7 Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition
  • § 8 Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
  • § 8a Prüfung und Zulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung
  • § 9 Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen
  • § 10 Zulassung von pyrotechnischer Munition
  • § 11 Zulassung sonstiger Munition
  • § 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände
  • § 13 Ausnahmen in Einzelfällen
  • § 14 Ermächtigungen
Beschussgesetz
(Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen - BeschG)

§ 13 Ausnahmen in Einzelfällen

Die für die Zulassung jeweils zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 bewilligen oder Abweichungen von den Versagungsgründen des § 7 Abs. 3 oder 4, des § 8 Abs. 2 oder 3, des § 10 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 oder des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

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