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Art II - Vergünstigungen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag

  • § 13a
  • § 14 Erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • § 14a Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser
  • § 14b Erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen bei Mehrfamilienhäusern
  • § 14c Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen
  • § 14d Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung
  • § 15 Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
  • § 15a Verluste bei beschränkter Haftung
  • § 15b Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
  • § 16 Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen
  • § 17 Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von Baumaßnahmen
  • § 18 Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer
Berlinförderungsgesetz
(Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft - BerlinFG)

§ 18 Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wird, und liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, so kann die Veranlagung zur Anwendung der Vorschriften der §§ 16 und 17 beantragt werden; § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und Abs. 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

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