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2. - Rente

  • § 11a Anwendung der Vermutung bei Konzentrationslagerhaft von mindestens einem Jahr
  • § 12 Grundlage der Berechnung
  • § 13 Art der Berechnung
  • § 14 Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe
  • § 15 Bemessung des Hundertsatzes
  • § 15a Zuschläge und Abschläge bei der Bemessung des Hundertsatzes
  • § 16 Mindestrente
  • § 17 Verteilung von anzurechnenden Leistungen
  • § 17a Zahlung der Rente
  • § 18 Erlöschen der Rente
  • § 19 Anzeigepflicht
  • § 20
  • § 21 Neufestsetzung der Rente bei Änderung der Verhältnisse
  • § 21a Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente (§ 32 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes)
  • § 21b Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)

§ 20

Kommt der Verfolgte oder sein gesetzlicher Vertreter den nach § 19 bestehenden Pflichten nicht nach, so kann die Zahlung der Rente ganz oder teilweise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der Verfolgte oder sein gesetzlicher Vertreter auf diese Rechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist.

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