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1. - Berechnung und Zahlung der Rente

  • § 10 Art der Berechnung
  • § 11 Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe
  • § 12 Hundertsatz des Unfallruhegehalts und der Versorgungsbezüge
  • § 13 Hundertsatz der Rente
  • § 13a Zusammentreffen von Renten für Schaden an Leben mit Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit oder mit Renten für Schaden im beruflichen Fortkommen
  • § 14 Mindestrente
  • § 15 Verteilung von anzurechnenden Leistungen
  • § 16 Zahlung der Rente
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)

§ 14 Mindestrente

Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 19 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

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