Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen vor Ausübung des Wahlrechts oder vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente bereits Leistungen bewirkt worden, so sind diese auf die Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 und auf die Rente voll anzurechnen; sie können auch auf andere Ansprüche angerechnet oder zurückgefordert werden.