(1) Wiederkehrende Leistungen auf Grund bisheriger Vorschriften werden solange weitergewährt, bis die Leistungen nach diesem Gesetz bewirkt werden. Dies gilt auch für wiederkehrende Vorschußleistungen. Die Weiterzahlung obliegt der bisher zuständigen Stelle. Soweit die wiederkehrenden Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bewirkt worden sind, wird durch Satz 1 und 2 kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen begründet.

(2) Für Ansprüche auf Durchführung eines Heilverfahrens gilt Absatz 1 sinngemäß.