(1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut",

    2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Beschäftigungstherapeut", "Beschäftigungstherapeutin", "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut (Ergotherapeut)" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)" oder

    3. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin"

führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.