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Abschnitt II - Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

  • § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
  • § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
  • § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
  • § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
  • § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
  • § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
  • § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
  • § 11 Sonstige Zeiten
  • § 12 Ausbildungszeiten
  • § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
  • § 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
  • § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
  • § 14 Höhe des Ruhegehalts
  • § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
  • § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
  • § 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion
Beamtenversorgungsgesetz
(Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes - BeamtVG)

§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

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