(1) Versorgungsbezüge sind

    1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,

    2. Hinterbliebenenversorgung,

    3. Bezüge bei Verschollenheit,

    4. Unfallfürsorge,

    5. Übergangsgeld,

    6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,

    7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,

    8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,

    9. Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,

    10. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,

    11. Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,

    12. Einmalzahlung nach Abschnitt XI.

(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 50 Abs. 4 und 5.