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Kapitel 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

  • § 62 Auftragsverarbeitung
  • § 63 Gemeinsam Verantwortliche
  • § 64 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung
  • § 65 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder den Bundesbeauftragten
  • § 66 Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
  • § 67 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
  • § 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten
  • § 69 Anhörung der oder des Bundesbeauftragten
  • § 70 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
  • § 71 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
  • § 72 Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen
  • § 73 Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen
  • § 74 Verfahren bei Übermittlungen
  • § 75 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung
  • § 76 Protokollierung
  • § 77 Vertrauliche Meldung von Verstößen
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

§ 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.

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