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Kapitel 2 - Durchführung

  • § 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten
  • § 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen
  • § 22 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung
  • § 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren
  • § 24 Beweiserhebung
  • § 25 Zeugen und Sachverständige
  • § 26 Herausgabe von Unterlagen
  • § 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen
  • § 28 Protokoll
  • § 29 Innerdienstliche Informationen
  • § 29a Informationen nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG
  • § 30 Abschließende Anhörung
  • § 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens
Bundesdisziplinargesetz (BDG)

§ 30 Abschließende Anhörung

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.

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