(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

    1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:

    im Regelfall50 Sitzungen40 Sitzungen
    in Ausnahmefällen30 weitere Sitzungen20 weitere Sitzungen
    wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden isthöchstens 20 weitere Sitzungenhöchstens 20 weitere Sitzungen

    2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:

    im Regelfall80 Sitzungen40 Sitzungen
    bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten80 weitere Sitzungen40 weitere Sitzungen
    in Ausnahmefällennochmals 80 weitere Sitzungennochmals 40 weitere Sitzungen
    wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden isthöchstens 60 weitere Sitzungenhöchstens 30 weitere Sitzungen

    3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben:

    im Regelfall90 Sitzungen40 Sitzungen
    bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten50 weitere Sitzungen20 weitere Sitzungen
    in Ausnahmefällenhöchstens 40 weitere Sitzungenhöchstens 30 weitere Sitzungen

    4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:

    im Regelfall70 Sitzungen40 Sitzungen
    bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten50 weitere Sitzungen20 weitere Sitzungen
    in Ausnahmefällenhöchstens 30 weitere Sitzungenhöchstens 30 weitere Sitzungen

In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.

(2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden.

(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.

(4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.