• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Erstes Kapitel - Alte Rechte und Verträge

  • § 149 Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge
  • § 150 Ausnahme von der Bergfreiheit von Bodenschätzen
  • § 151 Bergwerkseigentum
  • § 152 Aufrechterhaltene Rechte und Verträge zur Aufsuchung, Forschungshandlungen
  • § 153 Konzessionen, Erlaubnisse und Verträge zur Gewinnung
  • § 154 Bergwerke, Bergwerksberechtigungen und Sonderrechte
  • § 155 Dingliche Gewinnungsrechte
  • § 156 Aufrechterhaltene Rechte und Verträge über grundeigene Bodenschätze
  • § 157 Grundrenten
  • § 158 Erbstollengerechtigkeiten
  • § 159 Alte Rechte und Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken
  • § 160 Enteignung alter Rechte und Verträge
  • § 161 Ausdehnung von Bergwerkseigentum auf aufgehobene Längenfelder
  • § 162 Entscheidung, Rechtsänderung
Bundesberggesetz (BBergG)

§ 155 Dingliche Gewinnungsrechte

Aufrechterhaltene dingliche Gewinnungsrechte im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 treten für die Bodenschätze, die Zeit und den Bereich, für die sie aufrechterhalten bleiben, an die Stelle des durch sie belasteten Bergwerkseigentums. Die §§ 24 bis 29 sind nicht anzuwenden.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de