• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Fünfter Abschnitt - Überleitungs- und Schlussvorschriften

  • § 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren
  • § 25a Überleitungsvorschriften aus Anlaß der zweiten Änderungsverordnung
  • § 25b Überleitungsvorschrift aus Anlass der dritten Änderungsverordnung
  • § 25c Überleitungsvorschrift aus Anlass der vierten Änderungsverordnung
  • § 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
  • § 26 Berlin-Klausel
  • § 26a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
  • § 27 (Inkrafttreten)
Baunutzungsverordnung
(Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - BauNVO)

§ 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren

Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de