(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:

inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)allgem. Wohngebieten (WA)Ferienhausgebieten 0,4 1,2
inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)Mischgebieten (MI) 0,6 1,2
inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GEIndustriegebieten (GI)sonstigen Sondergebieten 0,8 2,4 10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.

(3) (weggefallen)