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Erster Abschnitt - Art der baulichen Nutzung

  • § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete
  • § 2 Kleinsiedlungsgebiete
  • § 3 Reine Wohngebiete
  • § 4 Allgemeine Wohngebiete
  • § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
  • § 5 Dorfgebiete
  • § 6 Mischgebiete
  • § 6a Urbane Gebiete
  • § 7 Kerngebiete
  • § 8 Gewerbegebiete
  • § 9 Industriegebiete
  • § 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen
  • § 11 Sonstige Sondergebiete
  • § 12 Stellplätze und Garagen
  • § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe
  • § 13a Ferienwohnungen
  • § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
  • § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
Baunutzungsverordnung
(Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - BauNVO)

§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

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