(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

    1. abweichende Namensschreibweisen,

    2. andere Namen,

    3. Aliaspersonalien,

    4. letzter Wohnort im Herkunftsland,

    5. Angaben zum Ausweispapier,

    6. Anschrift im Bundesgebiet.

(2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:

    1. zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,

    2. zum Asylverfahren,

    3. zur Ausschreibung zur Zurückweisung,

    4. zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a.

Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.

(3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.

(4) bis (6) (weggefallen)