(1) Wird die Einfuhrabfertigung elektronisch beantragt, hat der Einführer sicherzustellen, dass die nachstehend genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden sind:   1. die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind, und,  2. wenn dies in einem Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist,   a) ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nach Maßgabe des § 38,  b) ein Überwachungsdokument nach Maßgabe des § 36,  c) eine Einfuhrgenehmigung nach Maßgabe des § 39 oder eine Einfuhrlizenz im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder einer Handelsregelung,  d) eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung nach Maßgabe des § 42 Absatz 2. 
(2) Nutzt der Einführer die elektronische Einfuhrabfertigung nach Absatz 1, so hat er monatlich oder nach spezieller Vereinbarung mit der zuständigen Zollstelle die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Dokumente der zuständigen Zollstelle vorzulegen.
(3) Wird die Einfuhrabfertigung in Papierform beantragt, sind die in Absatz 1 genannten Dokumente und eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des § 35 Absatz 1 vorzulegen.