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Abschnitt I - Verwaltungsabgabe

  • § 1 Verwaltungsabgabe für das allgemeine Bereinigungsverfahren
  • § 2 Verwaltungsabgabe für das Verfahren der Sammelanerkennung
  • § 3 Erhebung der Verwaltungsabgabe
  • § 4 Befreiungen
Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller) (AuslWBGDV 5)

§ 4 Befreiungen

Der Bund, die Länder sowie die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden sind von den Zahlungen nach §§ 1 und 2 befreit.

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