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Abschnitt IX - Ergänzende Vorschriften

  • § 66 Bindende Wirkung der Entscheidungen
  • § 67 Ausschließliche Zuständigkeit
  • § 68 Pfandrechte und andere Rechte Dritter an Auslandsbonds
  • § 69 Sinngemäß anzuwendende Vorschriften
  • § 70 Zustellungen
  • § 71 Kammern für Wertpapierbereinigung
  • § 72 Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Kammer für Wertpapierbereinigung
  • § 73 Mehrheit von Ausstellern
  • § 74 Auslandsbonds des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen
  • § 75 Ein- und Ausfuhrvorschriften
  • § 76 Durchführungsvorschriften
  • § 77 Mitwirkung des Begebungslands
Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
(Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten - AuslWBG)

§ 75 Ein- und Ausfuhrvorschriften

In- und ausländische Vorschriften, nach denen Zahlungen oder die Einfuhr, Ausfuhr, Übertragung und Einlösung von Wertpapieren untersagt oder nur mit Genehmigung oder unter besonderen Bedingungen zulässig sind, bleiben unberührt.

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