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Unterabschnitt 1 - Allgemeines

  • § 57 Anwendung von Vorschriften
  • § 58 Anhörung
  • § 59 Beschwerdefrist
  • § 59a Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren
  • § 60 Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes
Auslandsunterhaltsgesetz
(Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten - AUG)

§ 58 Anhörung

Das Gericht entscheidet in dem Verfahren nach § 36 ohne Anhörung des Antragsgegners.

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