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Abschnitt 3 - Visumverfahren

  • § 30a (weggefallen)
  • § 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
  • § 32 Zustimmung der obersten Landesbehörde
  • § 33 Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern
  • § 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten
  • § 35 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika
  • § 36 Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte
  • § 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen
  • § 38 Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

§ 33 Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern

Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz und den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlingen.

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